„Analyse beweist: Beschlagnahmte Blüten der Hanfbar sind illegal“ – so titelte die Braunschweiger Zeitung am 24.7.2018 in großen Lettern und schreibt einen repressionsgetriebenen Artikel mit rechtlichen Hintergründen und allem drum und dran. Wir klären euch auf, was rund um die Eröffnung der zweiten Filiale der Hanfbar geschehen ist und warum der Handel mit Nutzhanfblüten von der Staatsanwaltschaft als illegal eingeschätzt wird.
Was ist geschehen?
Am 14. Juli sollte die feierliche Eröffnungsfeier der zweiten „Hanfbar“ in Braunschweig stattfinden. Es sollte ein fröhliches Ereignis inmitten der Braunschweiger Innenstadt werden, mit Snacks, Getränken, Marvin Game – und CBD-Blüten. Wobei das ja so nicht gesagt werden darf, denn erst durch die Bezeichnung der Blüten als „Hanfblütentee“ fühlt sich der moderne, steuerzahlungswillige Hanfblüten-Dealer unseres Vertrauens rechtlich gesehen in legalen Gefilden agierend.
Jedenfalls haben sich nicht nur zahlreiche Besucher den Eröffnungstermin mit rotem Stift im Kalender markiert, wie dieses Facebook-Video zeigt, sondern auch die Staatsanwaltschaft. Denn an diesem Tag sollte nach Ansicht des Staates kein gemütliches Eröffnungsfest in der zweiten Filiale der Hanfbar in Braunschweig stattfinden, sondern vielmehr die Präsenz der Behörden unter Beweis gestellt werden. So kam es, dass unzählige Polizeiautos, ich zähle in dem besagten Video mindestens fünf Stück, ein Großteil des Typs VW Transporter, mit versammelter Mannschaft vor der Hanfbar hielten und ca. 2kg Hanfblütentee beschlagnahmten.
Die Hanfbar ist bereits an anderer Stelle mit den Behörden aneinandergeraten
Die Köpfe hinter der Hanfbar, Marcel Kaine und Bardia Hatefi, sind in der Vergangenheit bereits schon einmal von den Behörden drangsaliert worden. So haben bereits am 3.7. sechs Kriminalbeamte die erste Braunschweiger Hanfbar in der Mühlenpfordtstraße durchsucht, um Laden- und Lagerbestände auf Durchsuchungsbefehl einzukassieren. Natürlich vorerst nur, um die Hanfblüten auf ihren Wirkstoffgehalt zu untersuchen.
Nun liegen die Analysen der Razzia in der Mühlenpfordt-Straße vor
Der Auftritt der Polizei am Eröffnungstag der zweiten Hanfbar in der Friedrich-Wilhelm-Straße hat zwar bis dato für das größte Medienecho gesorgt, jedoch liegen zu den beschlagnahmten Hanfblüten dieser Razzia noch keine Ergebnisse vor.
Dafür sind mittlerweile die Ergebnisse der deutlich weniger aufsehenserregenden Razzia in der Mühlenpfordt-Straße veröffentlicht worden. Darin heißt es, dass sowohl festgestellt werden konnte, dass die eingesammelten Proben auch wirklich von der Cannabis-Pflanze stammen und die getesteten Proben den zulässigen Höchstwert von 0,2% THC teilweise um das Dreifache übersteigen. 0,57% THC-Anteil sei der höchste gemessene Wert.
Laut Bardia Hatefis Aussage in der Braunschweiger Zeitung hätten die bei dieser Razzia sichergestellten Blüten einen THC-Wert von maximal 0,1% vorzuweisen – dabei beruft er sich auf Laboranalysen seines Produzenten, die mit jeder Charge CBD-Blüten mitgesendet werden, die der Polizei auch vorlägen.
Die Staatsanwaltschaft stört sich jedoch nicht nur an den Grenzwerten – und das wird in der Braunschweiger Zeitung mit Nachdruck wiederholt – sondern am Handel mit Cannabis-Blüten an sich. Denn bei genügender Dosierung könne man – rein rechnerisch – auch von CBD-Blüten high werden. Was bei Blüten tatsächlich sehr abwegig erscheint, macht bei aus CBD-Blüten gewonnen Konzentraten sogar fast Sinn. Allen Interessenten zu diesem Thema möchte ich an der Stelle unseren Artikel über Führerscheinprobleme nach dem CBD-Konsum empfehlen, in dem auch auf diese Thematik des oft nicht bedachten High-Seins durch CBD-Blüten näher eingegangen wird.
So viel zu den Razzien in der Hanfbar. Doch wie steht es denn nun wirklich um die Legalität von „Nutzhanfblüten“ zu Konsumzwecken?
Der Staatsanwaltschaft geht es gar nicht rein um den überstiegenen THC-Wert in den Hanfblüten, sondern vielmehr ums Prinzip. Laut Staatsanwaltschaft ist „grundsätzlich jeglicher Besitz, Erwerb und Handel von Pflanzen oder Pflanzenteilen der Gattung Cannabis strafbar – völlig unabhängig vom Wirkstoffgehalt. Insbesondere sei auch der Vertrieb von Lebensmitteln und Getränken, die aus Cannabis hergestellt werden, strafbar“.
Werfen wir dazu doch einmal einen Blick in das Betäubungsmittelgesetz. Besonders die „Anlagen“ sind hierbei interessant, allen voran das
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)
Anlage I (zu § 1 Abs. 1)
(nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
Laut dieser ersten Anlage des BtMG existieren für das Handels- Besitz- und Erwerbsverbot von Cannabis fünf Ausnahmen:
- Handel mit Samen, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind,
- wenn das Cannabis („Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“) aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammt, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt ist, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
- wenn die Cannabis-Gewächse als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden,
- wenn die Cannabis-Gewächse von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf) oder
- zu den in Anlage III bezeichneten Zwecken –
Besonders interessant ist der zweite Punkt, der die Ausnahmebedingungen für den Handel mit Cannabis definiert. Dementsprechend ist es möglich, mit Hanferzeugnissen zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken zu handeln, die (explizit im Gesetzestext erwähnt) „einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“.
An der Stelle geht es mir gar nicht darum, die Hanfbar ins schlechte Licht zu rücken oder einen Keil in die deutsche Cannabis-Szene zu treiben, sondern einfach mal zu zeigen, was im Gesetzestext zu finden ist.
edit: Der nachfolgende Absatz wurde auf Grund eines Nutzerkommentars und tieferer Recherche am 5.8.2018 konkretisiert.
Nach meiner Interpretation wird das CBD-Gras in der Hanfbar nicht als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung verwendet, was nach Punkt drei der Anlage durchaus legal wäre, sondern vielmehr zum Zwecke des Handels. Deshalb Punkt zwei. An der Stelle ist es von Vorteil, das Wort „gewerblich“ näher zu betrachten. Hatefi erzählte in einem Video heute Nacht, dass er sich im Recht sehe, da er Cannabis-Produkte mit unter 0,2% THC gewerblich verkaufe und so eine der Ausnahmen erfülle. Die Staatsanwaltschaft stört sich am Begriff „gewerblicher Zweck“ und sieht im CBD-Blüten-Verkauf durch die Hanfbar eine illegale Handlung. Und damit ist sie nach endgültiger Klärung der Begrifflichkeit gewerblicher Zweck auch vollkommen im Recht. Denn der gewerbliche Zweck besagt nichts anderes, als dass beide Seiten bei einem solchen Handel mit gewerblicher Absicht handeln müssen, um diesen Ausnahme-Sachverhalt zu erfüllen. Zwischenhändler zu Zwischenhändler wäre demnach legal, jedoch definitiv nicht der Verkauf an Endkunden. Letzteres wäre laut nachfolgender Definition zwar immerhin ein Gewerbe, jedoch heißt das noch lange nicht, dass die Cannabis-Blüten in der Hanfbar zu gewerblichen Zwecken verkauft werden. Deutsche Juristerei…
Ein Gewerbe im rechtlichen Sinne ist jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare, auf Gewinn gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der freien Berufe, der Verwaltung eigenen Vermögens und der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten.
Da wollen zwei Jungunternehmer aus dem gesellschaftlich verpöhnten Dealergeschäft eine gesellschaftsfähige und den Sozialstaat mit Steuern unterstützende Geschäftsidee entwickeln und verkaufen Cannabis an Endkunden. Die Hanfbar hat Öffnungszeiten, feste Preise, hat eine GmbH angemeldet und verkauft jede Menge Produkte, Essen und Trinken. Eindeutig betreiben sie ein Gewerbe, die Definition passt gut. Doch noch einmal: Nur weil man ein Gewerbe betreibt, bedeutet der Verkauf an Endkunden leider trotzdem nicht, dass ein gewerblicher Zweck vorliegt.
Vater Staat hat noch ein weiteres Ass im Ärmel – Beim Handel mit CBD-Blüten muss ein Missbrauch ausgeschlossen werden.
Ohne an der Stelle näher auf persönliche Motive der Staatsanwaltschaft oder einzelner wichtiger Akteure im Braunschweiger Beamtenzirkus einzugehen, muss an der Stelle ganz nüchtern festgestellt werden: Die Staatsanwalt ist laut Gesetz im konkreten Fall im Recht und die Jungs von der Hanfbar ganz auf den Good-Will der Richter angewiesen, falls es zur Aufnahme eines Verfahrens kommt.
Besonders schmerzlich liest sich in dem Fall die letzte Zeile des dritten Punktes der Anlage 1 zum BtMG: Dort steht nämlich ganz konkret und ohne Verhandlungsspielraum, dass beim in Verkehrbringen von Cannabis-Produkten ein Missbrauch ausgeschlossen sein müsse.
Das heißt im konkreten Fall der Hanfbar:
Es ist möglich, sich bei ausreichender Menge konsumierter CBD-Blüten zu berauschen, vor allem, wenn sich eine Kundin oder ein Kunde der Hanfbar aus den CBD-Hanfblüten mit 0,2% THC Konzentrate presst. Denn dann käme sie oder er bereits auf 4% THC im Konzentrat aus CBD-Blüten. Ein Missbrauch ist in dem Fall also keinesfalls ausgeschlossen. Die Produktpräsentation des Hanfblütentees auf hanf.bar tut ihr übriges, dazu kommen wir gleich.
In den richtigen Dimensionen kann es für CBD-Händler gefährlich werden
Daniel hat in unserem ersten polarisierenden Artikel über CBD, in dem es auch um die teilweise freche Irreführung der Verbraucher geht, bereits den berühmt-berüchtigten Fall des Oberlandesgerichts Hamm zitiert. In dem Fall ging es um einen CBD-Hanfblütenhändler, der einem Kunden so viele CBD-Nutzhanfblüten verkauft hat, dass die Nicht-Geringe Menge von 7,5 Gramm THC in den über 5kg verkauften CBD-Blüten überschritten wurde. Bei solch einem Strafbestand liegt die Mindestfreiheitsstrafe nach §29 BtMG bereits bei mindestens einem Jahr.
Die Gesetze sind hart, doch sie existieren nun mal.
Da bei der ersten und zweiten Razzia in der Hanfbar über 5kg Hanfblüten sichergestellt wurden, erscheint es an der Stelle naheliegend, dass die Betreiber der Hanfbar eben jene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht. Doch ein Detail ist entlastend: Die Hanfbar hat meines Wissens nach diese 5kg nicht an einen Endkunden veräußert, sondern sie als Lagerbestand zum Verkauf an zahlreiche Kunden im Laden aufbewahrt. Dieses Detail ist wichtig, denn zu gewerblichen Zwecken, ohne auf die Feinheiten bezüglich gewerblicher Zweck und Endkonsumenten eingehen zu müssen, dürfen Cannabis-Produkte mit einem THC-Gehalt von unter 0,2% gehandelt und gelagert werden. Heißt: Der Großhändler bzw. Produzent der Blüten namens Obstsalat oder Katerfrühstück hat nicht illegal gehandelt, als er der Hanfbar eine erwartbar große Menge verkauft hat. Auch die Lagerung dieses großen Bestandes in der Hanfbar oder einem externen Lager ist an der Stelle nicht das Problem.
Dieses Detail des damaligen Falles in Hamm, in dem das Kernproblem vor allem ein Überschreiten der nicht-geringen Menge THC in den CBD-Blüten bei einer einzigen Abgabe an einen Endkunden war, hat die Staatsanwaltschaft vielleicht übersehen. Das Verfahren befindet sich im Moment zudem noch in der Schwebe und ich teile Hatefis Ansicht aus dem Video von letzter Nacht, dass sich nicht auf einen noch nicht abgeschlossenen Fall ohne verkündetes Urteil als Präzedenzfall bezogen werden sollte.
So haben die Jungs von der Hanfbar zumindest die Nicht-Geringe Menge nicht überschritten, sondern sich lediglich durch das in Verkehrbringen von Cannabis-Produkten mit einem THC-Wert von 0,2% zu nicht-wissenschaftlichen und nicht-gewerblichen Zwecken unter fehlender Implementierung missbrauchsverhindernder Maßnahmen strafbar gemacht. Die Präsentation der Hanfblütentees ähnelt sehr der Präsentation von konventinellen THC-Blüten, wodurch ein Missbrauch eher angeregt als unterbunden wird. Ich versuche hier nur die Gedanken der Staatsanwaltschaft nachzuvollziehen, und diese täuschend ähnlichen Produktbilder, verglichen mit THC-haltigen Blüten, erinnern nun einmal stark an das Cannabis, was man rauchen kann. Und dementsprechend sieht es auch aus, wie die THC-Blüten, die man zu Rosin pressen kann. Hat man dann einmal das Rosin aus den CBD-Buds gepresst, könnte man mit 4% THC-Gehalt im Konzentrat durchaus high werden, wenn man 1-2 Gramm des Konzentrates konsumiert. Wie gesagt, ich versuche nur nachzuvollziehen, an welchen Punkten sich die Staatsanwaltschaft stößt und inwiefern das nachvollziehbar ist.
CBD-Blüten in Deutschland nach wie vor illegal, ein Präzedenzfall fehlt jedoch in beide Richtungen
Tom Hemp’s würde uns dafür wahrscheinlich am liebsten den Kopf umdrehen, wir werden jedoch trotzdem nicht müde, zu betonen, dass der Handel mit CBD-Blüten in Deutschland im Gegensatz zu einigen Nachbarländern nach wie vor illegal ist. Oft ist es das mittlerweile täuschend echte Aussehen von CBD-Blüten, die den Staat daran zweifeln lassen, dass mit den Blüten kein Missbrauch stattfinden kann. Ist für die Auffassung mancher Staatsdiener schließlich nur eine Frage der theoretisch zu konsumierenden Menge.
Je nach regionaler Raffinesse und Auslastung von Polizei und Justiz wird dieses Verbot auch durchgesetzt. Und während im vergleichsweise beschaulichen Braunschweig scheinbar Kapazitäten frei für solch unverhältnismäßige Repressionsmaßnahmen sind, hat ein Tom Hemp’s, eine Minute vom Görli entfernt, in diese Richtung deutlich weniger zu befürchten. Denn die Berliner Polizei ist erstens akut unterbesetzt und hat zweitens bereits mehr als genug damit zu tun, Bandenkriminalität und organisiertes Verbrechen von der hellen Seite der Gesellschaft abzuschirmen.
Am Ende des Tages finde ich den Einsatz von Marcel Kaine und Bardia Hatefi bewundernswert, denn es ist klar erkennbar, dass sich die beiden Jungunternehmer gegen ein diskriminierendes Gesetz wenden und mit ihrer Geschäftsidee auch abseits von Berlin den gesellschaftlichen Stand von Cannabis verbessern wollen.
Auf der anderen Seite kommt die Exklusivität von CBD-Läden vor allem durch den Verbotscharakter zustande. Auf Nachfrage antwortete mir beispielsweise das Chillhouse, seines Zeichens größte Headshop-Kette Deutschlands, dass sie schon lange CBD-Blüten verkaufen würden – wenn es denn legal wäre.
So gesehen profitieren die sich auf dem Markt befindlichen CBD-Shops und -Unternehmer enorm von der durch das Gesetz ausbleibenden Konkurrenz. Denn wo der Konsument in einem geregelten Markt vielleicht bei drei Läden CBD-Gras kauft, geht er Stand jetzt eben drei Mal in die Hanfbar. Mangels Alternativen.
Fazit
Ich bin mir sicher, dass die Gründer der Hanfbar bei Projektinitialisierung genau wussten, auf was sie sich einlassen. Dass es nicht einfach werden würde. Dass alle paar Meter ein Hindernis auftauchen würde. Von daher möchte ich Marcel Kaine und Bardia Hatefi auf keinen Fall Naivität unterstellen, sondern eine Mischung aus Geschäftssinn, Pioniergeist und Kämpfer-Attitüde. Auf Nachfrage versicherte mir die Hanfbar übrigens, dass sie im schlechtesten Falle bis zum Bundesverfassungsgericht ziehen werden, um ihr Recht zu verteidigen. Die Community ist klar auf ihrer Seite, mit Blick auf die Kommentarspalte der Braunschweiger Zeitung auch einige normale Menschen, die an und für sich gar kein direktes Interesse an den CBD-Blüten haben.
Zudem ändert sich der gesellschaftliche Umgang mit der Cannabis-Pflanze und vor allem CBD rapide. Da reicht schon ein Blick in die Limucan-Facebook-Gruppe, um zu begreifen, dass es bei weitem nicht der Rasta-Klischee-Kiffer von nebenan ist, der sich jetzt auf einmal CBD reinpfeifen möchte, sondern die Mitvierzigerin, die mit CBD die Arthritis ihres geliebten Golden Retrievers lindert.
Und auch weltweit und überhaupt ändert sich der Umgang mit Cannabis. Bei Lidl in der Schweiz gibt es CBD-Zigaretten, Barcelona hat sich zu einem Mekka für Cannabis-Liebhaber aus ganz Europa entwickelt und in Tschechien ist der Eigenanbau legal. Richtig, zwanzig Kilometer von meinem Wohnort entfernt ist der Homegrow legal, während in heimischen Straßen täglich Jugendliche auf Cannabis(-Spuren) gefilzt werden. Spätestens wenn die UNO endlich ihren Bericht zur Einstufung von Cannabis im Vergleich zu anderen Drogen veröffentlicht, wird es auch wieder ein hoch offizielles und anerkanntes Dokument gegen die Prohibitionsmethodik unserer Politik geben.
Unter Berücksichtigung all dieser externen Einflussfaktoren wird es für Pioniere wie die Hanfbar-Jungs wohl immer einfacher, trotz des bestehenden Gesetzes entweder nur geringe Strafen fürchten zu müssen oder, wie im Fall von Tom Hemp’s, völlig unbehelligt solch einen CBD-Laden betreiben zu können. Deshalb wird es hochinteressant sein, wie der Hanfbar-Thriller endet. Wir halten euch auf dem Laufenden!
Ne ist nicht wie ihr es alle redet, in München Hanf im Glück der tut blüten in seiner seite cbdler shop verkaufen.
Polizei ist schon im laden gewesen und haben gsagt passt.
Sehr guter Artikel Jungs! Ihr habt zu 100% Recht! Es gibt aber sogar noch einen Zusatz der den Handel mit Hanf so gut wie unmöglich macht und das das keiner weiß zeigt das sich auch niemand informiert hat. Hätte man das getan und einen Anwalt das ganze prüfen lassen, wär klar gewesen das der import handel usw nur mit genemigung des Bfarm zulässig ist! ! Hanf ist in Deutschland nicht frei handelbar!
Es geht darum, die Sichtweisen der Staatsanwaltschaft nachzuvollziehen. Und das beinhaltet eben auch, darzustellen, wie die gesetzlichen Grenzwerte mit Leichtigkeit überwunden werden können. Dass bei einem solchen Verhältnis wohl keine psychische Wirkung zu erwarten ist, wissen zwar wir, aber nicht die Staatsanwaltschaft. Oder anders gesagt: Wenn die Staatsanwaltschaft sich in den Kopf gesetzt hat, den CBD-Handel zu unterbinden, dann hat sie auf Grund der Rechtslage leichtes Spiel. Schließlich ist im Gesetz keine Ausnahme notiert, die hihe THC-Werte erlaubt, wenn nur der CBD-Anteil hoch genug ist. Die BTM-Gesetze entbehren sich in einigen Punkten wissenschaftlicher Erkenntnisse, weshalb die Einzelnormen umso bedeutsamer sind.
Lieben Gruß
Lorenz
Wieder mal ein Top Artikel. Vielen Dank! Einzige Anmerkung zum Punkt „gewerblich“: Der Verkehr zu gewerblichen Zwecken bedeutet, dass der Verkäufer das Produkt quasi als Großhändler an Gewerbe abgibt, die Weitergabe an den Endverbraucher ist damit ausgeschlossen. Hanfzeit hat deshalb beim Räucherhanf auch extra den Hinweis, dass im Inland nur an andere Händler verkauft werden kann.
Danke für den Artikel, genau die Argumente bringe ich auch die ganze Zeit vor, wenn mich Leute zur Situation der Hanf.bar fragen.
Ich sehe es wie ihr, das die Jungs isch da sehr Gedanken gemacht habe und sehe hier auch eine Mischung aus Unternehmertum, Kampfgeist und ein riesen Verlangen nach Gerechtigkeit.
Die Hanfbar steht meiner Meinung nach am aller besten da um einen Coin-flipp in Deutschland herbei zu rufen. Denn so fühlt es sich für mich an… sie können es schaffen nun endlich das richtige Bewusstsein zu schaffen und einen Wandel herbei zu führen.
Meine Unterstützung habe sie alle mal!
Vince